Bürgschaft für Mängelansprüche (früher Gewährleistungsbürgschaft)

Definition

Absicherung von Mängelansprüchen des Auftraggebers. Die Bürgschaft sichert die Ansprüche nach der Abnahme der Werkleistung ab

Zielgruppe

Bauunternehmen, Bauhandwerker, Bauträger und Generalunternehmer, Unternehmen des Maschinen- und Anlagenbaus sowie des garten- und Landschaftsbaus.

Hinweis

Die gesetzliche Grundlage für den Werkvertrag ergibt sich aus §§ 631ff. BGB. Eine Sicherheit kann nur verlangt werden, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist. Zum Beispiel kann dies dadurch geschehen, dass die Geltung der VOB/B für den Vertrag vereinbart wird.

 

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