Bürgschaft nach § 648 a BGB
Definition
Absicherung der Vorausleistungsverpflichtung und des Werklohnanspruchs aus einem Werkvertrag. Der Werkvertrag bezieht sich dabei ausschließlich auf die Erstellung eines Bauwerkes (Bauhandwerker), einer Außenanlage oder eines Teils davon.
Zielgruppe
Unternehmen, die andere Unternehmen mit der Erstellung von Bauwerken und Außenanlagen beauftragen (Auftraggeber).
