Bürgschaft nach § 648 a BGB

Definition

Absicherung der Vorausleistungsverpflichtung und des Werklohnanspruchs aus einem Werkvertrag. Der Werkvertrag bezieht sich dabei ausschließlich auf die Erstellung eines Bauwerkes (Bauhandwerker), einer Außenanlage oder eines Teils davon.

Zielgruppe

Unternehmen, die andere Unternehmen mit der Erstellung von Bauwerken und Außenanlagen beauftragen (Auftraggeber).

 

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