Gegenseitige Rücksichtnahme
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 19. August 2009 entschieden (16 U 80/08), dass dem eigentlich Wartepflichtigen kein alleiniges Verschulden angelastet werden kann, wenn es zwischen zwei sich begegnenden Fahrzeugen an einer Engstelle zu einer Kollision kommt, obwohl genügend Raum für ein gleichzeitiges Durchfahren vorhanden ist.
Der Kläger wollte mit seinem Pkw auf einer innerstädtischen Straße an einem parkenden Fahrzeug vorbeifahren, als ihm der Beklagte mit seinem Kleintransporter entgegenkam. Obwohl den Fahrzeugen noch ein Restfahrbahnbereich von 4,50 Metern verblieb, kam es zu einer Kollision. In § 6 StVO heißt es: „Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen“.
Der Fahrer des Kleintransporters bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherer machte den gegnerischen Pkw-Fahrer allein für den Unfall verantwortlich, da der Kläger hinter dem geparkten Fahrzeug hätte warten müssen und nicht auf die Gegenfahrbahn ausscheren durfte.
Die Richter des Kölner Oberlandesgerichts wollten dem nicht folgen und gaben der Klage des Pkw-Fahrers zumindest teilweise statt. Hätten beide Fahrzeugführer ihre Geschwindigkeit auf unter 30 km/h reduziert und wären jeweils äußerst rechts gefahren, so wäre es nach Überzeugung des Gerichts nicht zu dem Unfall gekommen. Nach Aussage eines Sachverständigen wären sie in einem solchen Fall nämlich problemlos aneinander vorbeigekommen.
Daher konnte sich der Beklagte unter den gegebenen Umständen nicht auf sein Vorrecht gemäß § 6 StVO berufen. Wegen der verbliebenen Restbreite durfte der Kläger die Gegenfahrbahn grundsätzlich mitbenutzen. Für beide Fahrzeugführer galten die Vorschriften von § 1 Absatz 2 StVO, nach denen sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung oder Schädigung Anderer ausgeschlossen ist.
Letztlich konnte nicht geklärt werden, welcher der beiden Unfallbeteiligten gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen hatte und ob einer von ihnen zu schnell gefahren war. Daher wurde der Versicherer des Kleintransporters dazu verurteilt, sich mit einer Quote von 50 % an den Aufwendungen des Klägers zu beteiligen.
Quelle: BMVF- Newsticker 07/10
